Bau- und Werkvertragsrecht · Rechtsprechung · 8 Min. Lesezeit
Bauhandwerkersicherung auch gegen den Verbraucher: der BGH zum Einzelgewerk
Viele Installateure stellen die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB zurück, sobald der Besteller Verbraucher ist. Die Überlegung ist verständlich: § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nimmt den Anspruch aus, wenn ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder ein Bauträgervertrag nach § 650u vorliegt, und der private Bauherr ist Verbraucher. Wer beides gleichsetzt, prüft den Vertrag nicht mehr. Er gibt den Sicherungsanspruch auf, weil die Gegenseite privat baut. Der Bundesgerichtshof hat diese Gleichsetzung nicht bestätigt. Die Verbrauchereigenschaft allein sperrt § 650f nicht.
Verbraucher allein sperrt § 650f nicht. Erst der Verbraucherbauvertrag tut das.
Der Bundesgerichtshof hebt die Verbraucher-Ausnahme für das Einzelgewerk auf
Private Bauherren ließen einen Neubau errichten und vergaben die Gewerke einzeln. Die Klägerin schuldete Innen- und Außenputz und verlangte Sicherheit für den noch offenen Werklohn. Das Landgericht hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Verbraucher-Ausnahme bejaht: Die Besteller seien Verbraucher, der Vertrag liege im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes, also greife § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB. Der VII. Zivilsenat hebt auf und stellt fest, dass die Klage auf Sicherheitsleistung ursprünglich begründet war (BGH, Urteil vom 16. März 2023 – VII ZR 94/22, PM 051/2023).
Die amtlichen Leitsätze lauten:
a) Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
b) Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.
Die übrigen Voraussetzungen des § 650f lagen vor und waren im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Sicherheit kann danach auch gegenüber einem Verbraucher verlangt werden, wenn kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.
„Bau eines neuen Gebäudes“ in § 650i ist enger als „Bauwerk“
Die Entscheidung folgt der gesetzlichen Definition, nicht einer Interessenabwägung im Einzelfall. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt einen Vertrag mit einem Verbraucher voraus, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer im Rahmen eines Neubaus nur ein einzelnes Gewerk übernimmt.
Darin unterscheidet sich die Vorschrift von benachbarten Normen des Bau- und Werkvertragsrechts. § 650a BGB erfasst ausdrücklich einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils davon. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpft die fünfjährige Verjährung an Ansprüche „bei einem Bauwerk“. Der Gesetzgeber hat in § 650i eine engere Formulierung gewählt und ist davon nicht versehentlich abgewichen. Eine analoge Anwendung der Verbraucher-Ausnahme auf Einzelgewerke lehnt der Senat ab. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Der Einwand, der private Bauherr sei bei gewerkeweiser Vergabe ebenso schutzbedürftig wie bei einer Gesamtvergabe, hat im Gesetz keine Umsetzung gefunden. Hinzu kommt, dass die besonderen Vorschriften des Verbraucherbauvertrags den Verbraucher nicht durchgängig günstiger stellen als das allgemeine Werkvertragsrecht. Der Unternehmer muss schon im Vorfeld erkennen können, ob ihn Unterrichtungs- und Belehrungspflichten treffen. Das Gebot der Rechtsklarheit spricht deshalb gegen eine Erweiterung des Begriffs aus einer allgemeinen Verbraucherschutzvorstellung.
Verbraucher und Verbraucherbauvertrag sind nicht dasselbe
§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ist zweistufig. Die Verbrauchereigenschaft des Bestellers genügt nicht. Hinzukommen muss ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder ein Bauträgervertrag nach § 650u. Fehlt es daran, bleiben die Absätze 1 bis 5 anwendbar.
Der erste Prüfungspunkt ist deshalb der Vertragsgegenstand, nicht die Person des Bestellers. Schuldet der Unternehmer den Bau eines neuen Gebäudes, kann die Ausnahme greifen. Schuldet er nur ein einzelnes Gewerk im Rahmen eines solchen Vorhabens, liegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB vor. Dann bleibt der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung auch gegenüber dem Verbraucher bestehen.
Für die Praxis folgt daraus eine oft übersehene Unterscheidung. Der Installateur, der Putz, Heizung oder ein vergleichbares Gewerk als eigene Leistung übernimmt, verpflichtet sich damit nicht zum Bau eines neuen Gebäudes. Die Einzelvergabe ändert nichts daran, dass der Besteller Verbraucher ist. Sie ändert aber den Vertragstyp im Sinne des § 650i.
Die Entscheidung ist kein Wärmepumpen-Urteil
Der entschiedene Fall betrifft Putzarbeiten. Es ist kein Urteil zur Wärmepumpe. Wer es so einordnet, macht aus einer Abgrenzung von Einzelgewerk und Verbraucherbauvertrag eine Branchenentscheidung, die der Senat nicht getroffen hat.
Die gesetzliche Linie gilt gleichwohl für den typischen Einzelvertrag über Heizung oder Wärmepumpe: ein Gewerk, ein Unternehmer, nicht der Bau eines neuen Gebäudes. Dann liegt regelmäßig kein Verbraucherbauvertrag vor, und die Ausnahme des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB greift nicht. Das ist eine Folge der Definition in § 650i, kein eigener Rechtssatz über Wärmepumpen.
Kauf plus Montage einer Photovoltaikanlage ist ein anderes Leistungsbild und gehört nicht in denselben Topf. Ob dort überhaupt ein Werkvertrag mit Anspruch auf Bauhandwerkersicherung vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Vertrag. VII ZR 94/22 entscheidet das nicht.
Wie die Sicherheit nach § 650f praktisch verlangt, bemessen und durchgesetzt wird, bleibt Gegenstand des bestehenden Beitrags zur Bauhandwerkersicherung. Dieser Text ergänzt nur die Verbraucher-Ausnahme und die Abgrenzung zum Einzelgewerk. Er ersetzt jenen Praxisbeitrag nicht und ist nicht dasselbe Urteil.
Vor der Rückstellung ist der Vertrag zu prüfen
Installateure sollten § 650f nicht allein deshalb zurückstellen, weil der Besteller Verbraucher ist. Zu prüfen ist, ob der Vertrag ein Einzelgewerk oder ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i ist. Nur im zweiten Fall sperrt die Ausnahme den Sicherungsanspruch.
Behauptete Mängel lassen den Anspruch auf Sicherheit nicht automatisch entfallen. Eine pauschale Zusage, jede Wärmepumpe löse die Bauhandwerkersicherung aus, gibt es gleichwohl nicht. Der Vertrag, das Leistungsbild und die übrigen Voraussetzungen des § 650f bleiben im Einzelfall zu prüfen.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Unternehmen der Wärmepumpen-, Photovoltaik- und Gebäudetechnikbranche bundesweit bei der Durchsetzung von Bauhandwerkersicherheiten nach § 650f BGB und bei der Abgrenzung von Einzelgewerk und Verbraucherbauvertrag.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Fundstelle BGH, 16.03.2023, VII ZR 94/22 (PM 051/2023).