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Werkvertragsrecht · Praxisbeitrag · 8 Min. Lesezeit

Wenn der Kunde die Mitwirkung verweigert: Kündigung und Vergütung des Unternehmers

Fehlende Mitwirkung des Kunden ist für Bau- und Handwerksunternehmen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Der Unternehmer hält Personal bereit, bestellt Material, blockiert Termine und kann trotzdem nicht weiterarbeiten. Typische Fälle sind fehlende Planfreigaben, kein Zugang zur Baustelle, nicht abgeschlossene Vorarbeiten, fehlende Entscheidungen, nicht bereitgestellte Unterlagen oder ausbleibende technische Freigaben.

Mitwirkung anfordern. Frist mit Kündigungsandrohung setzen. Vergütung sauber abrechnen.

Der Kunde muss mitwirken, wenn die Leistung sonst nicht ausgeführt werden kann

Die gute Nachricht: Der Unternehmer muss eine solche Blockade nicht unbegrenzt hinnehmen. Das Gesetz gibt ihm mit §§ 642, 643 BGB wirksame Rechte.

Mitwirkung bedeutet: Der Kunde muss die Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, damit der Unternehmer seine Werkleistung herstellen oder fortsetzen kann.

Dazu gehören etwa die Übergabe von Plänen, Genehmigungen oder technischen Informationen, die Bereitstellung von Zugang, Strom oder Wasser, die Koordination notwendiger Vorarbeiten oder die rechtzeitige Entscheidung über Ausführungsdetails.

Entscheidend ist nicht allein, ob die Mitwirkung ausdrücklich im Vertrag steht. Maßgeblich ist, ob die Leistung ohne diese Handlung nicht oder nicht sinnvoll ausgeführt werden kann.

Erst reagieren: Mitwirkung konkret anfordern

Bevor der Unternehmer kündigt, sollte er die fehlende Mitwirkung klar dokumentieren und den Kunden schriftlich auffordern, die Mitwirkung nachzuholen.

Das Schreiben sollte konkret benennen, welche Mitwirkung fehlt, warum ohne sie nicht weitergearbeitet werden kann, seit wann die Ausführung behindert ist, dass der Unternehmer leistungsbereit ist und welche Frist zur Nachholung gesetzt wird.

Allgemeine Hinweise wie „Sie behindern unsere Arbeiten“ reichen meist nicht. Je konkreter das Schreiben, desto besser ist später die Durchsetzung der Vergütung.

Kündigung nach § 643 BGB: Frist mit klarer Kündigungsandrohung

Bleibt die Mitwirkung aus, kann der Unternehmer nach § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung setzen. Diese Fristsetzung muss mit einer eindeutigen Kündigungsandrohung verbunden werden.

Wichtig: Eine bloße Mahnung genügt nicht. Auch Formulierungen wie „Wir behalten uns weitere Schritte vor“ sind zu schwach.

Besser ist eine klare Formulierung: „Wir fordern Sie auf, die oben bezeichnete Mitwirkung bis spätestens zum … vorzunehmen. Erfolgt die Mitwirkung nicht fristgerecht, kündigen wir den Vertrag gemäß § 643 BGB bzw. gilt der Vertrag nach Ablauf der Frist als beendet.“

Die Frist muss so lang sein, dass der Kunde die Mitwirkung bei gehöriger Anstrengung tatsächlich nachholen kann. Bei einfachen Handlungen kann eine kurze Frist genügen; bei Planungen, Genehmigungen oder technischen Entscheidungen kann eine längere Frist erforderlich sein.

Nach Fristablauf ist der Vertrag beendet

Läuft die Frist erfolglos ab, ist der Vertrag beendet, ohne dass es grundsätzlich noch einer weiteren Erklärung bedarf. Die Beendigung wirkt nur für die Zukunft.

Das bedeutet: Der Unternehmer muss nicht weiter blockierte Kapazitäten vorhalten. Er kann Personal und Material anderweitig einsetzen. Bereits erbrachte Leistungen bleiben aber Vertragsleistungen und sind abzurechnen.

Welche Vergütung erhält der Unternehmer?

Der Unternehmer kann jedenfalls die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Hinzu kommt eine Entschädigung nach § 642 BGB für die Zeit, in der der Kunde durch fehlende Mitwirkung in Annahmeverzug war.

Besonders wichtig ist jedoch der weitergehende Vergütungsanspruch: Wenn der Kunde durch schuldhafte und endgültige Verweigerung der Mitwirkung den Unternehmer faktisch zur Vertragsbeendigung zwingt, kann dies einer freien Kündigung des Kunden gleichgestellt werden. Dann richtet sich die Vergütung wirtschaftlich nach § 648 BGB.

Das bedeutet: Der Unternehmer kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

Praktisch heißt das: Nicht nur die bereits erbrachten Leistungen sind zu bezahlen. Auch für den nicht mehr ausgeführten Teil kann ein Anspruch bestehen; soweit der Unternehmer durch die Vertragsbeendigung Aufwendungen erspart hat, werden diese abgezogen.

Warum der Abzug ersparter Aufwendungen wichtig ist

Der Unternehmer soll nicht besser stehen als bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags. Deshalb wird die vereinbarte Vergütung nicht ungekürzt gezahlt.

Abzuziehen sind insbesondere Kosten, die wegen der Nichtausführung nicht mehr anfallen, zum Beispiel ersparte Materialkosten, ersparte Nachunternehmerkosten oder ersparte Lohn- und Gerätekosten, soweit diese tatsächlich anderweitig eingesetzt werden konnten.

Nicht automatisch erspart sind dagegen allgemeine Geschäftskosten, kalkulierter Gewinn oder Kosten, die bereits angefallen sind. Gerade hier liegt oft der wirtschaftliche Streitpunkt.

So sichern Unternehmer ihren Anspruch

Entscheidend ist eine saubere Dokumentation. Der Unternehmer sollte Vertragssumme und Leistungsumfang, bereits erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen, die fehlende Mitwirkung des Kunden, den Schriftverkehr und die Fristsetzung, die Leistungsbereitschaft, Stillstandszeiten, ersparte Aufwendungen, den anderweitigen Einsatz von Personal oder Material sowie eine prüffähige Schlussrechnung festhalten.

Wer später die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangt, muss nachvollziehbar abrechnen. Eine pauschale Forderung „volle Auftragssumme minus irgendetwas“ reicht im Streitfall nicht.

Fazit: Nicht endlos warten

Wenn der Kunde nicht mitwirkt, muss der Unternehmer nicht unbegrenzt am Vertrag festhalten. Er kann die Mitwirkung konkret verlangen, eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung setzen und sich bei weiterem Ausbleiben der Mitwirkung vom Vertrag lösen.

Wirtschaftlich entscheidend ist: Der Unternehmer ist nicht auf bloßen Ersatz kleiner Stillstandskosten beschränkt. In geeigneten Fällen kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

Für Unternehmer gilt daher: Mitwirkung konkret anfordern. Leistungsbereitschaft dokumentieren. Frist mit eindeutiger Kündigungsandrohung setzen. Nach Fristablauf sauber abrechnen. Vergütung einschließlich des nicht ausgeführten Vertragsteils prüfen.

Unsere Kanzlei unterstützt Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Werkunternehmer bei fehlender Mitwirkung des Kunden, bei Kündigungen nach § 643 BGB und bei der Durchsetzung der Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

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