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Bau- und Werkvertragsrecht · Rechtsprechung · 8 Min. Lesezeit

Verjährung bei Photovoltaik auf dem Dach: nicht automatisch fünf Jahre, nicht automatisch zwei

Auftraggeber rügen Ertrag, Undichtigkeit oder Module und berufen sich auf fünf Jahre, weil auf einem Dach gebaut wurde. Mancher Betrieb zahlt mit, mancher wartet ab, mancher mahnt trotzdem. Alle drei rechnen mit einer Frist, die so nicht automatisch gilt.

Die Frist folgt nicht dem Dach. Sie folgt dem Vertrag.

Warum das für den Betrieb zählt

Photovoltaik auf dem Dach ist nicht schon deshalb ein Bauwerk mit fünfjähriger Gewährleistung. Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen dazu, und sie laufen nicht in dieselbe Richtung. Welche Frist trägt, hängt davon ab, was wirklich geschuldet war: die Lieferung von Komponenten auf ein vorhandenes Dach oder die Errichtung einer fest eingebauten Anlage, die dem Gebäude etwas hinzufügt.

Solange Abnahme, Restzahlung und mögliche Mängel in den ersten zwei Jahren liegen, fällt der Unterschied selten auf. Er fällt auf, wenn später zurückgehalten, nacherfüllt oder geklagt wird. Dann entscheidet die Frist, ob die Gegenseite noch einen Mangel hat oder nur noch zahlt. Wer hier mit „Photovoltaik, also fünf Jahre“ arbeitet, gibt Werklohn preis oder verpasst die eigene Mängelanzeige.

Die Frist folgt nicht dem Dach. Sie folgt dem Vertrag.

Lieferung auf ein vorhandenes Dach: oft zwei Jahre

Der eine Fall ist kaufrechtlich. Ein Landwirt kaufte die Komponenten einer Photovoltaikanlage und brachte sie selbst auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune an, um Strom einzuspeisen. Geschuldet war die Lieferung, nicht die Montage als Werk. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mängelansprüche des Käufers dann in zwei Jahren verjähren (Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12).

Der amtliche Leitsatz lautet:

Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Praktisch heißt das: Module, die auf einem vorhandenen Dach sitzen, dem Gebäude nichts Wesentliches hinzufügen und genauso auf einem anderen Gebäude liegen könnten, sind nicht schon „für ein Bauwerk“ bestimmt. Die Aufdachanlage selbst ist kein Bauwerk. Bauwerk ist das Gebäude darunter. Die Uhr läuft ab Ablieferung der Teile.

Für den Betrieb folgt daraus keine Entwarnung und keine pauschale Zwei-Jahres-Zusage. Es folgt: Wer nur liefert oder handelsübliche Module auflegt, darf nicht damit rechnen, dass jede Rüge im vierten Jahr noch vertraglich durchgreift.

Feste Einfügung ins Dach: oft fünf Jahre

Der andere Fall ist ein Werkvertrag. Geschuldet war nicht der Karton mit Modulen, sondern eine funktionstaugliche Anlage auf dem Dach einer Tennishalle. 335 Module auf einer fest verbundenen Unterkonstruktion, sturmsicher und regendicht in die Dachdeckung eingefügt, Kabelwege, Durchdringungen, Steuerung im Innern der Halle. Eine Trennung nur mit erheblichem Aufwand. Der Bundesgerichtshof sieht darin Arbeiten bei einem Bauwerk und weicht von der Zwei-Jahres-Entscheidung ausdrücklich ab (Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13).

Die amtlichen Leitsätze lauten:

Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient.

Praktisch heißt das: Wird die Anlage fest in die Dachhaut eingebaut und gibt sie dem Gebäude die Funktion eines Trägerobjekts, laufen Nacherfüllung und Minderung fünf Jahre. Dass der Strom nicht die Halle versorgt, ändert daran nichts.

Das ist der Gegenpol, kein Widerruf der ersten Entscheidung. Zwei Verträge, zwei Fristen.

Was vor der nächsten Auseinandersetzung zu klären ist

Nicht die Bezeichnung Photovoltaik im Angebot entscheidet, sondern das Leistungsbild. Lieferung von Standardmodulen auf ein vorhandenes Dach steht der kurzen Frist näher. Feste Einfügung in die Dachhaut mit Funktion für das Gebäude steht der langen Frist näher. Wer montiert hat, was geschuldet war und wie trennbar die Anlage bleibt, wiegt schwerer als das Wort „schlüsselfertig“.

Dasselbe Dach kann mehrere Uhren in Gang setzen. Offener Werklohn, Mängel der Anlage und ein Schaden an der Dachsubstanz laufen nicht notwendig parallel. Wer Restwerklohn verlangt, darf die Gewährleistung nicht mit der Verjährung der Vergütung verwechseln. Wer selbst nacherfüllen soll, muss wissen, ob noch ein vertraglicher Anspruch besteht.

Eine Formel „immer zwei Jahre“ oder „immer fünf Jahre“ gibt es nicht. Vor einer Mahnung, einer Zurückbehaltung oder einer Klage gehört der konkrete Vertrag auf den Tisch.

Fazit

Photovoltaik auf dem Dach ist weder automatisch Kauf noch automatisch Bauwerk. Der Bundesgerichtshof hat die kurze Frist für gelieferte Komponenten gezogen, die dem Gebäude nichts Wesentliches hinzufügen, und die lange Frist für die fest eingebaute Anlage, die dem Gebäude die Funktion eines Trägerobjekts gibt. Wer die Frist falsch einschätzt, gibt Werklohn preis oder verteidigt sich mit einer Gewährleistung, die so nicht gilt.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Unternehmen der Photovoltaik- und Gebäudetechnikbranche bundesweit bei der Verjährung von Mängel- und Vergütungsansprüchen aus Photovoltaikverträgen und bei der Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Erstzitate BGH VIII ZR 318/12 und BGH VII ZR 348/13.

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